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Politik

THG-Quoten im Verkehr: Gesetzentwurf liegt vor

Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch den Entwurf für das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) auf den Weg gebracht. „Erstmals gibt es eine Verpflichtung für Mineralölunternehmen, grünen Wasserstoff aus Wind- und Solarstrom einzusetzen. Das schafft eine gesicherte Nachfrage, die den Ausbau der neuen Wasserstoff-Infrastruktur voranbringen wird“, sagt Bundesumweltminister Carsten Schneider, dessen Ministerium federführend für den Entwurf verantwortlich ist.

Die THG-Quote legt fest, wie stark Kraftstoffanbieter ihre Treibhausgasemissionen jeweils senken müssen. Dafür stehen ihnen laut dem Gesetzesentwurf verschiedene Optionen zur Verfügung. Schneider betont, dass er die Zukunft der Mobilität elektrisch sieht. Mit der THG-Quote adressiere man die große Bestandsflotte, für die ebenfalls die Emissionen sinken sollen.

Umsetzung der RED III Richtlinie der EU ist einen Schritt weiter

Der Gesetzentwurf greift die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III auf, die eigentlich bereits im Mai in nationales Recht hätten umgesetzt sein müssen. Zuletzt hieß es von der Regierung, man wolle den Entwurf noch vor Jahresende in den Bundestag bringen.

Die EU gibt in der Richtlinie Ziele bis 2030 vor. Die Bundesregierung sieht hingegen eine Fortschreibung bis 2040 vor. Die THG-Quote liegt 2025 bei 10,6 Prozent und soll schrittweise auf 59 Prozent im Jahr 2040 steigen.

Im Gesetz wird der grüne Wasserstoff unter „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" geführt. Er soll zum Beispiel in Raffinerien eingesetzt werden. Kraftstoffe, die bilanziell daraus erzeugt werden, können dann zur Erfüllung der Quote angerechnet werden.

Die weiteren Optionen zur Erfüllung der THG-Quote bleiben bestehen. Das sind Strom für Elektroautos, sogenannte Fortschrittliche Biokraftstoffe aus Reststoffen und in begrenztem Maße (maximal 4,4 Prozent) auch Biokraftstoffe aus Futter- und Lebensmitteln.

EFuel Alliance kritisiert Ambitionsminderung im Vergleich zum Referentenentwurf

Der Branchenverband eFuel Alliance begrüßt, dass sich die Regierung nun geeinigt hat. Der Beschluss schaffe Rechtssicherheit und setze wichtige Signale für Investitionen in Klimaschutztechnologien. Dennoch bleibe er hinter den Erfordernissen zurück und stelle die Klimaneutralität 2045 in Frage. 

Der Verband lobt, dass die Gesamtquote und die Strafzahlungen bei Nichterfüllung erhöht wurden. Auch die Fortschreibung bis 2040 sei gut, da sie Planungssicherheit für Industrie und Investoren biete. Der geforderte Anteil für grünen Wasserstoff und eFuels (im EU-Jargon RFNBOs genannt, Renewable Fuels of Non Biological Origin) sei mit 1,2 Prozent im Jahr 2030 und 8 Prozent im Jahr 2040 jedoch zu gering. Im Referentenentwurf seien noch deutlich höhere Ziele vorgesehen gewesen, in Finnland liege die Quote bei 4 Prozent im Jahr 2030. Ralf Diemer, Hauptgeschäftsführer der eFuel Alliance, fordert mindestens 5 Prozent bis 2030 und 24 Prozent bis 2040.

Der Verband kritisiert auch, dass Luft- und Schifffahrt aus dem Entwurf herausgefallen seien. Für die Luftfahrt seien die europäischen Ziele von 1,2 Prozent RFNBOs in 2030 aus der ReFuelEU Aviation ausschlaggebend. Für die Schifffahrt fehlten klare Rahmenbedingungen durch eine nationale Umsetzung der FuelEU Maritime. Belgien und die Niederlande hätten bereits ambitionierte RFNBO-Quoten auch im maritimen Sektor.  

Stärkere Kontrolle ist vorgesehen

Neben den neuen Quoten soll es auch mehr Kontrollen geben. Ab 2027 sollen nur noch Kraftstoffe angerechnet werden dürfen, bei denen Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind. Unter der vorigen Regelung hatte es groß angelegte Betrugsfälle mit angeblichen Upstream-Emissionsminderungen in Produktionsanlagen in anderen Erdteilen gegeben. Diese setzten seriöse Anbieter von klimafreundlichen Kraftstoffen finanziell massiv unter Druck.

Für die Zertifizierung von grünem Wasserstoff und seiner Derivate soll die entsprechende Bundesimmissionsschutzverordnung (37. BImSchV) angepasst werden.