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Entwurf für „Gaspaket“

EnWG-Novelle soll Umstellung von Gasnetzen auf Wasserstoff erleichtern

Der Gesetzentwurf macht Wasserstoff ausdrücklich zum Bestandteil des Energiewirtschaftsgesetzes. Künftig soll das EnWG „Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung" heißen. Zudem führt der Entwurf mit § 1b eigene Grundsätze für den Gas- und Wasserstoffmarkt ein. Die Wasserstoffpreise sollen sich demnach wettbewerblich am Markt bilden. Zudem soll der Wasserstoffeinsatz insbesondere auf Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit großem CO2-Minderungspotenzial zielen, die keine effizienteren Optionen dafür haben.

Die Umstellung bestehender Gasnetze auf Wasserstoff soll erleichtert werden. Für die vollständige oder teilweise Umstellung eines rechtmäßig betriebenen Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff sollen Netzbetreiber keine Genehmigung nach § 4 EnWG mehr brauchen.

Neue Regeln für Planung, Zugang und Entgelte

Künftig sollen Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen eigene Verteilernetzentwicklungspläne erstellen. Für integrierte Pläne von Gas- und Wasserstoffnetzen gilt, dass die Umstellung vorhandener Erdgasleitungen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau hat, sofern dies technisch, rechtlich und wirtschaftlich möglich ist. Die Planung soll sich an kommunaler Wärmeplanung, Netzentwicklungsplan und Klimazielen orientieren.

Auch Terminals und Speicher als neue Wasserstoffinfrastrukturen sind in dem Gesetz geregelt. Betreiber sind explizit verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren und dürfen dies nur in Ausnahmesituationen verweigern.

Für Gas- und Wasserstofflieferanten kommen darüber hinaus Kennzeichnungspflichten zu erneuerbaren, kohlenstoffarmen und sonstigen Anteilen des jeweiligen Energieträgermixes hinzu. (§§ 28l bis 28o, § 42d EnWG-E)

Die Bundesnetzagentur soll weitreichende Kompetenzen für die Regulierung von Wasserstoffnetzen erhalten. Sie kann Bedingungen und Methoden für Entgelte festlegen. Dazu zählen auch eine mögliche Anreizregulierung, einheitliche Netzentgelte, Ausgleichsmechanismen zwischen Wasserstoffnetzbetreibern und Regeln dafür, Kosten in der Hochlaufphase erst später über Entgelte zu vereinnahmen. (§ 28o Abs. 2 EnWG-E)

Für Wasserstofftransportnetze sieht der Entwurf zudem eigene Zertifizierungs- und Entflechtungsregeln vor. Betreiber sollen ähnlich wie im Gasbereich zertifiziert werden.

BDEW fordert flexible Planungsfristen für Umwidmung

Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), bewertet den Entwurf grundsätzlich positiv. Es sei nun ein Instrumentenkasten auf den Weg gebracht, um die Weiterentwicklung und Weiternutzung der Gasnetze, die potenzielle Stilllegung von Netzabschnitten und den Aufbau eines Wasserstoffmarktes rechtlich abzusichern und Klarheit zu schaffen.

Andreae fordert aber Nachbesserungen. Der Gesetzentwurf greife zu kurz, indem er den Netzbetreibern die alleinige Verantwortung für die Information und die Entwicklungen der Gastransformation zuweise. Das sei Aufgabe von Politik und allen Marktbeteiligten. Zudem plädiert der BDEW für flexible Lösungen bei der Netzplanung. Je weniger Kunden in einem Netz versorgt würden, desto stärker wirkten sich steigende Netzentgelte auf diese aus. „Starre Fristen passen nicht zu einer geordneten Netzplanung", sagt Andreae.

Thüga: Amortisationskonto und Querfinanzierung über Erdgasnetz nötig, Ankündigungsfristen zu lang

Auch Constantin H. Alsheimer, Vorstandsvorsitzender des Netzbetreibers Thüga, begrüßt den Kabinettsbeschluss. Für den Umbau der Gasnetze brauche man dringend „eine verlässliche Finanzierung, klare Fristen für Netzumstellungen, weniger Bürokratie sowie schnelle Genehmigungen."

Auch Thüga fordert aber Änderungen. Das Unternehmen fordert regulatorische Leitplanken für die Finanzierung von Wasserstoffverteilnetzen. „Ohne die Streckung der Kosten durch ein Amortisationskonto und Finanztransfers zwischen Erdgas und Wasserstoff droht der Umbau zu scheitern – mit Folgen für Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz."

Auch Thüga kritisiert im Gesetzentwurf gesetzte Fristen – allerdings andere als der BDEW. Laut dem Entwurf muss der Netzbetreiber den Erdgaskunden eine Umstellung des Netzes zehn Jahre im Voraus anzeigen. „Eine Ankündigungsfrist von zehn Jahren für den Netzumbau ist unverhältnismäßig lang. Denn sonst können Netzbetreiber erst Ende des nächsten Jahrzehnts den Umbau beginnen. Damit wären die Klimaziele nicht mehr erreichbar. Fünf Jahre reichen aus, wenn das Netz umgestellt wird oder eine sichere Alternative bereitsteht." Im Entwurf sind für Anschlusstrennungen grundsätzlich Vorlaufzeiten von zehn Jahren ab erster Information und von fünf Jahren ab bestätigtem Plan vorgesehen.