Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat am Ende Juli 2026 ein Verfahren zur „Festlegung für einen Wasserstoff-Ordnungsrahmen zu den Netzkosten und Methoden der Kapitalverzinsung“ eingeleitet. Das Verfahren läuft unter dem Kürzel WONKa und dem Geschäftszeichen GBK-26-01-1#1. Rechtsgrundlage sind § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28o Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 EnWG.
Die geplante Festlegung soll zwei Themenbereiche abdecken. Zum einen will die Behörde erstmals in ihrer Rolle als unabhängige Regulierungsbehörde ein eigenes Regelwerk für die anerkennungsfähigen Netzkosten von Wasserstoffnetzbetreibern schaffen. Dieses soll an die Stelle der bisherigen Wasserstoff-Netzentgeltverordnung (WasserstoffNEV) treten. Zum anderen wird die Festlegung die Methoden zur Bestimmung der Zinssätze für die Kapitalverzinsung regeln.
Erkenntnisse aus NEST-Prozess fließen ein
In den Wasserstoffbereich einfließen sollen nach Angaben der Bundesnetzagentur insbesondere die Erkenntnisse aus dem im Strom- und Gasbereich durchgeführten NEST-Prozess. Soweit nötig sollen Bezüge zur bestehenden Festlegung GBK-24-01-2#1 (WANDA) hergestellt werden.
Inhaltlich strebt die Behörde nach eigenen Angaben vorbehaltlich der weiteren Diskussion eine weitgehende Fortführung der bisherigen Regulierungssystematik an. Die Regelungen sollen sowohl für Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als auch für sonstige Wasserstoffnetzbetreiber gelten, soweit letztere der Regulierung unterfallen.
Bisherige Zinssätze laufen Ende 2027 aus
Hintergrund für den zweiten Regelungskomplex ist, dass die bisherigen Zinssätze für die Eigenkapitalverzinsung zum Ende des Jahres 2027 auslaufen. Für das Kernnetz sind sie in § 28r Abs. 1 Satz 7 EnWG festgeschrieben, für sonstige Wasserstoffnetze in § 10 Abs. 4 Satz 3 WasserstoffNEV. Regelungen zur Ermittlung der künftigen Werte existieren bislang nicht.
Ob und inwieweit sich die aus der Strom- und Gasnetzregulierung bekannte Methodik auf Wasserstoffnetze übertragen lässt, will die Bundesnetzagentur im Verfahren prüfen. Diese Prüfung soll sowohl für das Kernnetz als auch separat für sonstige Netze erfolgen. Ein Gutachten dazu hat die Behörde an Frontier Economics vergeben.
Die konkreten Zinssätze selbst sollen nach jetzigem Stand nicht Gegenstand der jetzt eingeleiteten Festlegung sein. Sie bleiben einer Einzelfestlegung zur Umsetzung der gefundenen Methodik vorbehalten. Diese soll nach den Überlegungen der Bundesnetzagentur unmittelbar im Anschluss an die Methodenfestlegung erfolgen.
Geltung ab Kalenderjahr 2028
Die Festlegung soll für alle Kostengenehmigungsverfahren gelten, die inhaltlich Netzkosten der Kalenderjahre ab 2028 betreffen. Einen Konsultationsentwurf will die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben voraussichtlich im Dezember 2026 veröffentlichen. Marktteilnehmer erhalten damit die Möglichkeit, sich zu den geplanten Regelungen zu äußern, bevor der Ordnungsrahmen finalisiert wird.