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Beitrag von Sven Geitmann

11. Januar 2016

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KWKG 2016: Übergangsregelung für BZ-Heizgeräte

Dauensteiner-Alexander_Vaillant

A. Dauensteiner will 2016 das BZ-Heizgerät von Vaillant einführen


Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzt (KWKG) fördert mittlerweile seit etlichen Jahren stationäre Aggregate, die möglichst effizient sowohl Wärme als auch Strom erzeugen. Alle paar Jahre werden derartige Gesetze novelliert und naturgemäß entbrennen bereits Monate vor den politischen Entscheidungen heftigste Diskussionen um etwaige Veränderungen. Gerade noch rechtzeitig stimmte der Bundesrat schließlich kurz vorm Jahresende dem KWKG 2016 nach einigen Veränderungen zu, so dass es ab dem 1. Januar 2016 in Kraft treten kann.
Gut ein Jahr hat es gedauert, das neue KWK-Gesetz zu verabschieden: Zunächst wurde ab Juli 2015 ein Referentenentwurf diskutiert, aus dem ein Gesetzentwurf wurde, der im September im Bundeskabinett beschlossen wurde. Ende 2015 fanden dann drei Lesungen im Deutschen Bundestag statt, bevor das neue KWK-Gesetz schließlich am 18. Dezember 2015 den Bundesrat passierte.
Wesentliche Änderungen gegenüber der 2012er-Version sind, dass beim Eigenverbrauch nur noch ein Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde bei Anlagen bis 50 kW und 3 Cent/kWh bei Anlagen von 50 bis 250 kW gezahlt wird. Bislang waren es in diesen Leistungsklassen 5,41 Cent/kWh beziehungsweise 4,0 Cent/kWh gewesen. Darüber hinaus wurde bisher auch der Eigenverbrauch größerer Anlagen gefördert (250 kW bis 2 MW mit 2,4 Cent/kWh, über 2 MW mit 1,8 Cent/kWh), was fortan jedoch wegfällt. Bei der Einspeisung ins öffentliche Netz wurden kleine Anlagen bislang mit 5,41 Cent/kWh über zehn Jahre gefördert. Hier wurde der Zuschlag zwar in allen Leistungsklassen angehoben (bei Anlagen bis 50 kW auf 8 Cent/kWh), aber die Förderdauer wurde auf 60.000 Vollbenutzungsstunden begrenzt. Ursprünglich war im Referentenentwurf allerdings geplant gewesen, nur 45.000 Stunden zu berücksichtigen.
Für Brennstoffzellenanlagen gibt es laut BHKW-Infozentrum im neuen KWK-Gesetz eine gesonderte Übergangsregelung, bis das Technologieeinführungsprogramm (TEP, s. HZwei-Interview S. 9) greift. Demnach können Betreiber von BZ-Anlagen eine Vergütung nach dem KWK-Gesetz 2012 in Anspruch nehmen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlage bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt.
Die VDI-Gesellschaft Energie und Umwelt (GEU) begrüßte, dass jetzt mit der Novelle ein gewisses Maß an Planungssicherheit gegeben sei, kritisierte aber, dass die absoluten Werte bei den Ausbauzielen (110 TWh/a bis 2020 und 120 TWh/a bis 2025) nicht ambitioniert genug seien. Auch die Hauptgeschäftsführerin des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) und frühere parlamentarische Staatssekretärin beim BMVI Katherina Reiche hatte bereits im Sommer 2015 bemängelt: „Leider sind die jetzt vorgesehenen Förderbedingungen gerade für die neuesten und effizienten Kraftwerke nicht ausreichend.“ Konkret hatte sie gefordert, dass die Bundesregierung an den im Koalitionsvertrag festgeschriebenen ehrgeizigen Ausbauzielen festhalten solle. Sie hatte verlangt: „Es muss die Formel gelten: Zweimal 25. 25 Prozent KWK bis 2025.“ Die jetzigen Zielwerte entsprechen einem Anteil von 19 % in 2020 und 20 % in 2025.
Kategorien: 2015-2017 | Allgemein

1 Kommentar

  1. Arno Enders

    Das Ganze ist ein Schritt in die richtige Richtung! Jedoch besteht meiner Meinung nach noch viel Handlungsbedarf.
    Ich bin gespannt!
    A. Enders

    Antworten

Trackbacks/Pingbacks

  1. TEP erst Mitte 2016 - Interview mit Thorsten Herdan, BMWi › HZwei-Blog - […] nicht entgegenstehen. Auch muss das Programm sinnvoll mit anderen Mechanismen (z. B. nach der KWKG-Novelle) abgestimmt sein. Schließlich waren…

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